Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
Die gewährten Mitarbeiteroptionen sind im Falle eines Kontrollwechsels ohne Einhaltung der drei- bis fünfjährigen Sperrfrist ausübbar. Die Regelung bezüglich Kontrollwechsels gilt auch im Falle des Abgangs von Mitarbeitern. Ansonsten bestehen anlässlich eines Kontrollwechsels keine speziellen Vereinbarungen zugunsten des Verwaltungsrats beziehungsweise der Konzernleitungsmitglieder sowie weiterer Kadermitglieder der Gesellschaft. Die Statuten sehen keine besonderen Regelungen betreffend «opting-out» oder «opting-up» gemäss Art. 125 bzw. Art. 135 FinfraG vor.