IV. Arbeitsverträge
Die Arbeitsverträge der Mitglieder der Konzernleitung enthalten Kündigungsfristen von maximal zwölf Monaten und sehen keine Abgangsentschädigungen vor. Konkurrenzverbote für Mitglieder der Konzernleitung betragen maximal zwölf Monate, wobei eine Entschädigung hierfür den Betrag des für die letzten zwölf Monate bezahlten Basissalärs nicht übersteigen darf. Bei options- und aktienbasierten Vergütungen wird bei Austritt weder die Sperrfrist noch die Ausübungsperiode verkürzt.
Das Vorgehen in Bezug auf noch nicht ausgeübte Vergütungen im Falle eines Kontrollwechsels ist in den jeweiligen Vergütungsplänen geregelt, wobei die Rechte der Mitglieder der Konzernleitung mit denen aller anderen Mitarbeitenden identisch sind.
Weitere Informationen finden Sie unter «Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen».