Anzahl der zulässigen Tätigkeiten ausserhalb des Konzerns
Die Anzahl der Mandate in den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten ausserhalb des Konzerns, die in das schweizerische Handelsregister oder in ein vergleichbares ausländisches Register einzutragen sind, ist gemäss Art. 19 Abs. 3 Ziff. 1 der Statuten für die Mitglieder des Verwaltungsrats auf vier Mandate in börsenkotierten Unternehmen, zehn Mandate in nicht börsenkotierten Unternehmen und fünfzehn Mandate in anderen Rechtseinheiten wie Stiftungen und Vereinen beschränkt.
Werden Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten eines Konzerns oder im Auftrag eines Konzerns ausgeübt, so werden diese jeweils gesamthaft als ein Mandat gezählt, dürfen aber insgesamt vierzig nicht überschreiten. Vorübergehende Überschreitungen sind zulässig, jedoch maximal um ein Mandat pro Kategorie.