Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen

Die gewährten Mitarbeiteroptionen sind im Falle eines Kontrollwechsels ohne Einhaltung der drei- bis fünfjährigen Sperrfrist ausübbar. Die Regelung bezüglich Kontrollwechsel gilt auch im Falle des Abgangs von Mitarbeitenden. Ansonsten bestehen anlässlich eines Kontrollwechsels keine speziellen Vereinbarungen zugunsten des Verwaltungsrats beziehungsweise der Konzernleitungsmitglieder sowie weiterer Kadermitglieder der Gesellschaft. Die Statuten sehen keine besonderen Regelungen betreffend Opting-out oder Opting-up gemäss Art. 125 beziehungsweise Art. 135 FinfraG vor.