Anzahl der zulässigen Tätigkeiten ausserhalb des Konzerns

Die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausserhalb des Konzerns ausüben dürfen, ist gemäss Art. 19 Abs. 3 Ziff. 1 der Statuten auf vier Mandate in börsenkotierten Unternehmen und zehn Mandate in nicht börsenkotierten Unternehmen sowie auf zehn Mandate in anderen Rechtseinheiten, wie Stiftungen und Vereinen, mit wirtschaftlichem Zweck beschränkt. Die Übernahme eines neuen Mandats in einem Unternehmen ausserhalb der Lindt & Sprüngli Gruppe durch ein Mitglied des Verwaltungsrats bedarf gemäss Ziffer 10.12 des Organisationsreglements der vorgängigen Genehmigung des Verwaltungsratspräsidenten und des Vorsitzenden des CNC. Werden Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten eines Konzerns oder im Auftrag eines Konzerns ausgeübt, so werden diese jeweils gesamthaft als ein Mandat gezählt, dürfen aber insgesamt vierzig nicht überschreiten. Vorübergehende Überschreitungen sind zulässig, jedoch maximal um ein Mandat pro Kategorie.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht persönlich für Mandate in anderen Gesellschaften entschädigt werden, die sie im Auftrag des Konzerns oder in kontrollierten Gesellschaften des Konzerns wahrnehmen. Etwaige Ausnahmen müssen vom CNC genehmigt werden (Ziffer 10.13 Organisationsreglement).