VI. Andere vergütungsrelevante Aspekte
i. Zusatzbetrag
Gemäss Art. 15bis Abs. 5 der Statuten sind die Gesellschaft und ihre Konzerngesellschaften ermächtigt, jedem Mitglied, das während einer Periode, für welche die Generalversammlung die Vergütung der Konzernleitung bereits genehmigt hat, in die Konzernleitung eintritt, für diese Periode einen Zusatzbetrag auszurichten, wenn der bereits genehmigte Gesamtbetrag für dessen Vergütung nicht ausreicht, aber nicht mehr als 40% des jeweils genehmigten maximalen Gesamtbetrags für die Vergütung der Konzernleitung.
ii. Arbeitsverträge
Die Arbeitsverträge der Mitglieder der Konzernleitung enthalten Kündigungsfristen von maximal zwölf Monaten (zwölf Monate für den CEO und sechs Monate für die anderen Mitglieder der Konzernleitung) und sehen keine Abgangsentschädigungen vor. In Bezug auf die Behandlung der unter dem Optionsplan zugeteilten Optionen im Falle einer Kündigung siehe Kapitel «Langfristige leistungsorientierte Vergütung: Optionsplan».
Nachvertragliche Konkurrenzverbote für Mitglieder der Konzernleitung betragen maximal zwölf Monate, wobei eine Entschädigung hierfür den Betrag des für die letzten zwölf Monate bezahlten Basissalärs nicht übersteigen darf. Dies steht im Einklang mit den geltenden statutarischen Bestimmungen (Art. 26bis Abs. 2) und wird nur fallweise gewährt, wenn der Verwaltungsrat dies für erforderlich hält.
Das Vorgehen in Bezug auf noch nicht erfüllte oder nicht ausgeübte Vergütungen im Falle eines Kontrollwechsels ist in den jeweiligen Vergütungsplänen geregelt, wobei die Rechte der Mitglieder der Konzernleitung mit denen aller anderen Mitarbeitenden identisch sind. Weitere Informationen finden Sie unter «Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen».
iii. Zusätzliche Honorare, Vergütungen und Organdarlehen
Neben den in diesem Vergütungsbericht aufgeführten Leistungen wurden im Berichtsjahr 2022 keine weiteren Vergütungen – weder direkt noch indirekt – an die exekutiven und an die nicht exekutiven Mitglieder des Verwaltungsrats, an die Mitglieder der Konzernleitung, ehemalige Mitglieder der Konzernleitung oder des Verwaltungsrats oder den vorstehenden Personen nahestehende Personen gewährt. Ferner bestanden für diesen Personenkreis per 31. Dezember 2022 keine Darlehen, Vorschüsse oder Kredite der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften.
iv. Vergütung an frühere Organmitglieder
Es wurden im Berichtsjahr 2022 neben den in diesem Vergütungsbericht aufgeführten Leistungen keine weiteren Vergütungen an frühere Organmitglieder der Gesellschaft ausgerichtet.